Der Abschluss allein entscheidet nichts. Verglichen wird der Inhalt: welche Fächer, wie viele Stunden, wie viel Praxis. Deshalb ist die Fächer- und Stundenübersicht das wichtigste Papier im Stapel — und nicht die Urkunde mit dem Siegel.
§ 5 BQFG listet fünf Pflichtstücke, und zwei davon stehen in keinem Zeugnis: die tabellarische Aufstellung Ihrer Ausbildung und Tätigkeiten auf Deutsch und die Erklärung, dass Sie bisher keinen Antrag gestellt haben. Beide fehlen am häufigsten — mit der Folge, dass der Antrag unvollständig ist und die Frist noch nicht läuft.
Und wenn der Stapel unvollständig ist, endet der Weg nicht. § 14 BQFG kennt den Fall, dass Nachweise unverschuldet fehlen — nach Flucht, Krieg oder weil eine Hochschule nicht mehr existiert. Dann wird die Qualifikation über andere Wege festgestellt: Arbeitsprobe, Fachgespräch, Prüfung, Gutachten. Der Weg ist länger, aber er ist im Gesetz vorgesehen und kein Gnadenakt.