Die Zahlungsforderungen auseinandernehmen
Im Schreiben stehen meist zwei verschiedene Forderungen: Ersatz der Aufwendungen des Abmahnenden und Schadensersatz. Die erste begrenzt das Gesetz, im Wettbewerbsrecht schließt es sie teilweise ganz aus.
✓ Geprüft: 11.8.2026
WAS ZU TUN
› Details und Tipps
Aufwendungsersatz und Schadensersatz folgen unterschiedlichen Grundlagen. Steht im Schreiben nur eine Gesamtsumme ohne Aufschlüsselung, ist das für sich genommen ein Grund, genauer hinzusehen.
Private Nutzung und Tätigkeit zum Broterwerb sind rechtlich zweierlei. Die Kostengrenze zielt auf die erste — deshalb wird im Schreiben so oft versucht, die Nutzung als gewerblich darzustellen.
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HÄUFIGE FRAGEN
Woraus setzt sich die geforderte Summe zusammen? ▾
Aus dem Ersatz der erforderlichen Aufwendungen des Abmahnenden, vor allem der Anwaltskosten, und daneben aus Schadensersatz für die Verletzung selbst. Das Gesetz verlangt, diese Arten im Schreiben aufzuschlüsseln — fehlt die Aufschlüsselung, ist das ein Mangel des Schreibens.
Was bedeutet die Grenze von 1 000 Euro? ▾
Im Urheberrecht begrenzt das Gesetz den Gegenstandswert für Anwaltskosten auf 1 000 Euro, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen: Der Abgemahnte ist eine natürliche Person, die das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet hat, und er ist nicht bereits durch Vertrag, Urteil oder einstweilige Verfügung zur Unterlassung verpflichtet.
Gilt diese Grenze immer? ▾
Nein. Das Gesetz macht einen Vorbehalt: Sie gilt nicht, wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Die Grenze beseitigt den Anspruch nicht, sie begrenzt seine Berechnungsgrundlage.
Gilt im Wettbewerbsrecht dasselbe? ▾
Dort gibt es eine eigene Regel: Mitbewerber erhalten keinen Aufwendungsersatz bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sowie bei Datenschutzverstößen von Unternehmen, die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
Erledigt sich die Sache durch schnelles Zahlen? ▾
Zahlen ist nicht dasselbe wie Beilegen: Zahlungsforderung und Unterlassungspflicht bestehen unabhängig voneinander. Wer zahlt, aber die Verpflichtung nicht klärt, hat die Sache nicht erledigt.