Das ist die stärkste und zugleich unbekannteste Regel im Umgang mit der Krankenkasse: Sie hat eine harte Entscheidungsfrist, und deren Versäumnis wertet das Gesetz als Genehmigung. Nötig ist von Ihrer Seite nur ein schriftlicher Antrag und ein Blick auf den Kalender.
Die Kasse muss fristgerecht entscheiden — sonst gilt die Leistung als genehmigt
Für die Entscheidung hat die Krankenkasse drei Wochen, bei Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme fünf. Versäumt sie die Frist ohne hinreichenden Grund, gilt die Leistung als genehmigt.
✓ Geprüft: 1.8.2026
WAS ZU TUN
› Details und Tipps
Ich habe über zwei Monate auf Antwort gewartet und dachte, das sei normal. Von der Drei-Wochen-Frist erfuhr ich zufällig — ein Schreiben hat das ganze Gespräch gedreht.
Tragen Sie das Antragsdatum in den Kalender und setzen Sie eine Erinnerung auf den Tag des Fristablaufs. Mehr braucht es nicht, damit der Mechanismus für Sie arbeitet.
HÄUFIGE FRAGEN
Wie lange hat die Kasse Zeit? ▾
Drei Wochen ab Antragseingang. Wird eine gutachtliche Stellungnahme insbesondere des Medizinischen Dienstes eingeholt, beträgt die Frist fünf Wochen — über die Einholung muss die Kasse Sie unterrichten.
Was passiert bei Fristablauf? ▾
Das Gesetz sagt es ausdrücklich: Teilt die Kasse keinen hinreichenden Grund mit, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Das ist einer der seltenen Fälle, in denen behördliches Schweigen zugunsten des Menschen wirkt — und kaum jemand kennt ihn.
Kann man sich die Leistung dann sofort selbst beschaffen? ▾
Vorsicht: Das Gesetz sieht eine Kostenerstattung für eine erforderliche Leistung vor, die nach Fristablauf beschafft wurde, die Konstruktion ist aber anspruchsvoll und einzelfallabhängig. Vor Ausgaben gehört der Fristablauf schriftlich festgehalten und Rat eingeholt.
Wie weist man das Antragsdatum nach? ▾
Schriftlich und nachweisbar einreichen: per Einschreiben, über das Portal der Kasse mit Screenshot oder mit Eingangsstempel. Ein telefonischer Antrag löst diesen Mechanismus nicht zuverlässig aus und ist schwer zu belegen.