Hier beginnt der gerichtliche Teil, und die erste Regel ist schlicht: Vor dem Familiengericht kann sich niemand selbst vertreten. Den Antrag stellt ein Anwalt. Das heißt weder, dass es zwei Anwälte braucht, noch dass das Verfahren teuer werden muss.
Antrag stellen: Anwaltszwang beim Familiengericht
Den Scheidungsantrag stellt nur ein Rechtsanwalt — sich selbst vertreten ist im Scheidungsverfahren nicht möglich. Der andere Ehegatte braucht keinen Anwalt, wenn er nur zustimmt.
✓ Geprüft: 15.8.2026
WAS ZU TUN
Amtsgericht / Mahngericht
BundesbehördeMahnbescheid und Vollstreckungsbescheid laufen über das zentrale Mahngericht Ihres Bundeslandes. Online-Antrag unter online-mahnantrag.de.
› Details und Tipps
Wir hatten alles vorher geklärt und nur einen Anwalt beauftragt — das war deutlich günstiger. Es funktioniert aber nur, wenn es wirklich nichts zu streiten gibt.
Verfahrenskostenhilfe wird MIT dem Antrag gestellt, nicht danach. Später eingereicht deckt sie bereits entstandene Kosten nicht — daran verlieren Leute regelmäßig Geld.
Nützliche Tools
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HÄUFIGE FRAGEN
Warum kann ich den Antrag nicht selbst stellen? ▾
Das Gesetz schreibt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht vor. Das ist keine Ermessensfrage des Gerichts, sondern eine klare Regel: einen Antrag ohne Anwalt nimmt das Gericht nicht an.
Brauchen beide einen Anwalt? ▾
Nein. Einer genügt, er stellt den Antrag. Der andere Ehegatte kann der Scheidung schlicht zustimmen und braucht dafür keinen eigenen Anwalt. Dann hat er aber auch keine Vertretung: eigene Anträge zu Unterhalt, Vermögen oder Kindern kann er über den fremden Anwalt nicht stellen.
Und wenn das Geld für das Verfahren fehlt? ▾
Dann gibt es Verfahrenskostenhilfe — staatliche Unterstützung für die Verfahrenskosten bei geringem Einkommen. Sie wird zusammen mit dem Antrag gestellt und verlangt Offenlegung von Einkommen und Vermögen. Bessern sich die Verhältnisse, kann eine Rückzahlung verlangt werden.
Was kostet das? ▾
Die Kosten bemessen sich am Verfahrenswert, und der ergibt sich aus dem Einkommen beider Ehegatten und dem Vermögen — eine einheitliche Zahl gibt es deshalb nicht. Anwalt und Gebührentabelle geben den Rahmen; nach einer Kostenschätzung vor der Einreichung zu fragen ist üblich.