Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung prüfen
Beschlossen wird nicht die Abrechnung als Ganzes, sondern die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse. Dieser Unterschied bestimmt, was überhaupt angefochten werden kann.
✓ Geprüft: 11.8.2026
WAS ZU TUN
› Details und Tipps
Vergleichen Sie nicht Tabelle mit Tabelle, sondern Tabelle mit dem Kontoauszug der Gemeinschaft. Genau dafür gibt es das Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen, und fast niemand nutzt es.
Die Abrechnung anzufechten führt ins Leere — angefochten wird der Beschluss über Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse. Ein Antrag, der daran vorbeigeht, verliert ohne Prüfung der Zahlen.
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HÄUFIGE FRAGEN
Worüber wird bei der Jahresabrechnung genau abgestimmt? ▾
Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Dafür stellt der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan auf — die Jahresabrechnung als Dokument wird nicht beschlossen.
Wie unterscheidet sich die Jahresabrechnung von der Nebenkostenabrechnung eines Mieters? ▾
Es sind Dokumente aus verschiedenen Rechtsverhältnissen. Die Jahresabrechnung der Gemeinschaft betrifft den Eigentümer und alle Kosten des Hauses, auch solche, die auf Mieter nicht umgelegt werden dürfen. Die Betriebskostenabrechnung folgt dem Mietvertrag und eigenen Regeln.
Lässt sich die Kostenverteilung ändern? ▾
Die Kosten trägt jeder nach dem Verhältnis seines Anteils, doch die Eigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen. Dafür genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Was ist der Vermögensbericht? ▾
Ein Bericht, den der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt: Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens. Er ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Ist eine Erhaltungsrücklage Pflicht? ▾
Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gehört nach dem Gesetz zur ordnungsmäßigen Verwaltung, ebenso die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.