Prüfen Sie vor der Unterschrift: Probezeit, Gehalt, Urlaubstage und Wettbewerbsklausel.
✓ Geprüft: 15.8.2026
WAS ZU TUN
Was ist das und wann handeln?
Der Arbeitsvertrag ist die rechtliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Unterschreiben Sie erst nach sorgfältiger Prüfung. Das deutsche Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer – aber nur, wenn Sie Ihre Rechte kennen.
Was vor der Unterschrift prüfen
Bruttogehalt – Betrag vor Abzügen (Steuern und Sozialabgaben nehmen ca. 40 % weg)
Probezeit – maximal 6 Monate, meist 3
Urlaubstage – gesetzlich mindestens 20 Tage (bei 5-Tage-Woche), marktüblich 25–30
Arbeitszeit – Standard 40 Std./Woche, Überstunden müssen kompensiert oder vergütet werden
Wettbewerbsverbot – Entschädigung ≥ 50 % des Gehalts ist Pflicht
Ich habe das Wettbewerbsverbot unterschrieben, ohne es zu verstehen. Als ich zu einem Start-up wechselte, kam eine Abmahnung vom alten Arbeitgeber. Das Verbot galt 12 Monate. Der Anwalt kostete 2.000 €. Lesen Sie § 74 HGB, bevor Sie unterschreiben.
👩🏼💼
Lea empfiehlt:
Ich habe nicht geprüft, ob der Arbeitsweg zur Arbeitszeit zählt. Tut er nicht – 2 Stunden täglich zählen nicht als Arbeitszeit. Home-Office oder Wegkompensation muss separat verhandelt werden.
HÄUFIGE FRAGEN
Wie lange ist die Probezeit in Deutschland üblicherweise?▾
Laut § 622 BGB maximal 6 Monate, meist 3. Während der Probezeit können beide Seiten mit 2 Wochen Frist kündigen. Danach gilt die gesetzliche Kündigungsfrist: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende für die ersten 2 Beschäftigungsjahre.
Was ist das Wettbewerbsverbot und muss ich es unterzeichnen?▾
Eine Wettbewerbsklausel untersagt die Arbeit bei Konkurrenten nach dem Ausscheiden (bis zu 2 Jahre). Um wirksam zu sein, muss der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen – mindestens 50 % des letzten Bruttogehalts pro Monat (§ 74 HGB). Ohne Entschädigung ist die Klausel unwirksam.
Muss der Arbeitsvertrag schriftlich vorliegen?▾
Der Nachweis der wesentlichen Bedingungen ist Pflicht (NachwG), die Fristen sind aber gestaffelt: Namen und Anschriften, Beginn, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Entgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, ein Teil der Angaben bis zum siebten Kalendertag, der Rest binnen eines Monats. ⚠️ Die Form hat sich geändert: Seit 2025 lässt § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG die Textform und die elektronische Übermittlung zu, sofern das Dokument zugänglich, speicherbar und druckbar ist und der Arbeitgeber zur Bestätigung des Empfangs auffordert. Ein PDF per E-Mail genügt also – Papier mit Unterschrift ist nicht mehr zwingend (Ausnahme: Branchen nach § 2a SchwarzArbG). Den vollständigen Arbeitsvertrag sollten Sie trotzdem vor Arbeitsbeginn verlangen.