Deutschland Kompass
↰ Grundsicherungsgeld
SCHRITT

Der Antrag beim Jobcenter — fehlerfrei

Online (jobcenter.digital) oder auf Papier. Es zählt die Vollständigkeit: Einkommen, Konten, Miete der ganzen Bedarfsgemeinschaft.

✓ Geprüft: 17.10.2026

WAS ZU TUN

BEHÖRDE

Jobcenter

Öffentlich-rechtliche Körperschaft

Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) (SGB II) beantragen Sie beim Jobcenter an Ihrem Wohnort — online über jobcenter.digital.

Die Antragsregel: erst der Hauptantrag, die Papiere folgen. Auf das komplette Paket zu warten heißt, dem Staat Leistungswochen zu schenken.

Nächster Schritt →
› Details und Tipps
👨🏻‍💻
Max empfiehlt:

Online über jobcenter.digital an einem Abend: Scans von Pass, Mietvertrag, Konto. Der Bescheid kam nach 3 Wochen — mit Nachzahlung ab Antragsmonat, wie vorgesehen.

👩🏼‍💼
Lea empfiehlt:

Jede Unterlage als Kopie mit eigenem Datumsvermerk abgeben, Originale nur zeigen. Der Ordner was ich abgegeben habe mit Daten entscheidet 90 Prozent der späteren Streits ums Fehlende.


HÄUFIGE FRAGEN

Die Miete liegt über der Angemessenheit — muss ich umziehen? ▾

Im ersten Jahr (Karenzzeit) wird die tatsächliche Kaltmiete übernommen — höchstens jedoch das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen (§ 22 Absatz 1 SGB II). Danach droht das Kostensenkungsverfahren, der Umzug ist aber das letzte Mittel mit langen Verfahren.

Kann ich ohne vollständige Unterlagen beantragen? ▾

Ja — und sollte: der formlose Antrag sichert den Monat, gezahlt wird ab dem Ersten des Antragsmonats. Unterlagen kommen nach; auf die volle Mappe zu warten schenkt dem Staat Wochen.

Mein Partner arbeitet — Absage sicher? ▾

Gerechnet wird die Bedarfsgemeinschaft: Partnereinkommen minus Freibeträge gegen den Gesamtbedarf. Der Teilanspruch (Aufstockung) ist ein häufiges Ergebnis.

Wie viel Erspartes ist erlaubt? ▾

Maßgebend ist der Freibetrag nach Lebensalter: 5 000 € bis 30, 10 000 € ab 31, 12 500 € ab 41 und 20 000 € ab 51 Jahren je Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Absatz 2 SGB II). Seit dem 1. Juli 2026 schützt die Karenzzeit nur noch das selbst genutzte Wohneigentum, nicht mehr das Ersparte.

OFFIZIELLE QUELLEN

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