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↰ Beratungs- und Prozesskostenhilfe
SCHRITT

Was der Schein abdeckt und was die Person selbst zahlt

Nach der Bewilligung rechnet die Kanzlei mit der Landeskasse ab. Von der rechtsuchenden Person darf nur die Beratungshilfegebühr verlangt werden — fünfzehn Euro, und sie kann erlassen werden.

✓ Geprüft: 2.8.2026

WAS ZU TUN

DOKUMENTE 2

Die häufigste Sorge an dieser Stelle ist, dass am Ende doch eine große Rechnung auftaucht. Das Gesetz schließt diese Lücke ausdrücklich: Nach der Bewilligung darf von der Person nichts außer einer kleinen Gebühr verlangt werden.

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› Details und Tipps
👩🏼‍💼
Lea empfiehlt:

Sprechen Sie die Gebühr am Anfang an, nicht am Ende. Der Erlass steht im Vergütungsverzeichnis, geschieht aber nicht von selbst — er muss zur Sprache kommen.

👨🏻‍💻
Max empfiehlt:

Ich hatte Angst, nach der Beratung käme eine Rechnung über mehrere hundert Euro. Gekommen ist eine über fünfzehn Euro, und das war mein ganzer Anteil.


HÄUFIGE FRAGEN

Was zahlt die rechtsuchende Person selbst? ▾

Nur die Beratungshilfegebühr. Die Bewilligung bewirkt, dass die Beratungsperson gegen die rechtsuchende Person keinen Anspruch auf Vergütung geltend machen kann, ausgenommen eben diese Gebühr. Sie beträgt nach dem Vergütungsverzeichnis fünfzehn Euro, und Auslagen werden daneben nicht erhoben.

Und wenn auch diese fünfzehn Euro fehlen? ▾

Das Vergütungsverzeichnis sieht ausdrücklich vor, dass die Gebühr erlassen werden kann. Das ist keine Gnade und kein Sonderfall, sondern eine vorgesehene Möglichkeit, nach der sich beim ersten Termin zu fragen lohnt.

Wer bezahlt die Kanzlei dann? ▾

Die Landeskasse. Das Vergütungsgesetz bestimmt, dass der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung aus der Landeskasse erhält und die Beratungshilfegebühr nur der Rechtsuchende schuldet.

Was gehört außer dem Gespräch dazu? ▾

Die Hilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn die Person nach der Beratung ihre Rechte angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht selbst wahrnehmen kann.

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