Drei Verfahrenswege — einer trifft auf Sie zu
Das deutsche Fahrerlaubnisrecht unterscheidet beim Umtausch ausländischer Führerscheine drei Kategorien:
EU/EWR-Staaten — vereinfachter Verwaltungsaustausch
Kein Nachweis von Fahrpraxis, keine Prüfung. Die Fahrerlaubnisbehörde tauscht den Führerschein nach Prüfung der Unterlagen direkt aus.
Anlage 11 FeV und gleichgestellte Staaten — prüfungsfreier Umtausch
Staaten, die Deutschland als gleichwertig anerkennt (u. a. Schweiz, Japan, Südkorea, Australien, Neuseeland). Es entfallen Theorie- und Fahrprüfung; in der Regel sind Übersetzung, Sehtest und Antrag ausreichend. Die Ukraine wird durch die im Juli 2026 beschlossene FeV-Änderung aufgenommen — wirksam erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt (siehe Fragen unten).
Drittstaaten ohne Einstufung — vollständiges Verfahren
Alle anderen Länder (u. a. Russland, Belarus, Kasachstan, Türkei, China, Vietnam). Pflicht: Erste-Hilfe-Kurs, Fahrschulausbildung, Theorieprüfung und Fahrprüfung.
Die 6-Monats-Frist betrifft das Fahren, nicht die Umschreibung
§ 29 FeV erlaubt Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Drittstaaten, 6 Monate ab Anmeldung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland zu fahren. Danach dürfen Sie ohne deutsche Fahrerlaubnis nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.
Wichtig: Diese Frist beendet nur die Fahrberechtigung — nicht die Möglichkeit zur Umschreibung. Solange Ihr ausländischer Führerschein gültig ist, können Sie ihn auch nach den 6 Monaten umschreiben lassen (bei Anlage-11-Staaten prüfungsfrei, sonst mit Prüfung). Sie dürfen bis zur Umschreibung nur nicht fahren. Eine vollständige Fahrausbildung ist allein dann nötig, wenn Ihr Land nicht in Anlage 11 steht — unabhängig von der 6-Monats-Frist.
Erste Anlaufstelle: Fahrerlaubnisbehörde
Die zuständige Behörde ist das Straßenverkehrsamt oder die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. In Großstädten kann die Wartezeit auf einen Termin mehrere Wochen betragen — planen Sie das ein.