Nicht jede Erhöhung läuft über Zustimmung. Die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 braucht keine — der Vermieter darf bis 8 % der Jahreskosten umlegen, doch die Ankündigung muss korrekt sein, und bei Überlastung gibt es den Härteeinwand. Sind im Vertrag Staffel- oder Indexmiete vereinbart, greift der Mietspiegel-Streit gar nicht: die Erhöhung folgt dem Vertrag und muss ihm genau entsprechen. Im Zweifel prüft der Mieterverein das Schreiben kostenlos.
Mieterhöhung: Sonderfälle und Hilfe
Modernisierung (§ 559), Index- und Staffelmiete laufen anders als die Erhöhung zur Vergleichsmiete: ein Teil braucht keine Zustimmung. Wie Sie die 8 %-Rechnung prüfen, wann der Härteeinwand greift und wo das Schreiben kostenlos geprüft wird.
✓ Geprüft: 20.7.2026
WAS ZU TUN
› Details und Tipps
Nach der Fassadendämmung kam eine Modernisierungsmieterhöhung. Ich habe die 8 %-Rechnung und den Abzug bereits enthaltener Einsparungen und Zuschüsse geprüft — die Basis war zu hoch. Ich habe zu einzelnen Positionen widersprochen, nicht pauschal.
Index- und Staffelmiete — lesen Sie zuerst Ihren Vertrag: stehen sie darin, greift der Mietspiegel-Streit nicht. Dafür muss die Erhöhung der Vertragsformel genau folgen, und Abweichungen davon sind angreifbar.
HÄUFIGE FRAGEN
Braucht die Modernisierung auch meine Zustimmung? ▾
Nein. Die Erhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB) braucht keine Zustimmung: der Vermieter kündigt sie vorher an und darf bis 8 % der jährlichen Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Die Ankündigung muss aber korrekt sein, und bei übermäßiger Last ist ein Härteeinwand möglich.
Was sind Indexmiete und Staffelmiete? ▾
Vorab im Vertrag vereinbarte Modelle. Staffelmiete sind feste Stufen mit Terminen; die Indexmiete (§ 557b BGB) ist an den Verbraucherpreisindex gebunden. Dabei begründet der Vermieter die Erhöhung nicht über den Mietspiegel: sie folgt aus dem Vertrag, muss aber dem vereinbarten Mechanismus genau entsprechen.
Wo lasse ich das Schreiben prüfen? ▾
Das Erhöhungsschreiben lässt sich kostenlos oder günstig beim örtlichen Mieterverein (bei Mitgliedschaft) oder in einer Mietberatung prüfen. Dort werden Kappungsgrenze, Begründung und Fristen nachgerechnet — gängige Praxis, die unwirksame Erhöhungen abwehrt.