ROUTE
Rente wegen Todes: Witwen-, Witwer- und Waisenrente
Welche Rente überlebenden Ehegatten und Kindern zusteht, warum die ersten drei und die letzten zwölf Monate zählen und wie eigenes Einkommen angerechnet wird.
✓ Geprüft: 11.8.2026
Die Hinterbliebenenrente ist die gesetzliche Rente wegen Todes: Witwen- oder Witwerrente und Waisenrente für die Kinder. Von Amts wegen wird sie nicht bewilligt — die Rentenversicherung wartet auf den Antrag und zahlt rückwirkend höchstens für zwölf Monate vor dem Antragsmonat. Die Höhe hängt nicht an der Dauer der Ehe, sondern an drei Dingen: welche Rente greift, in welchem Zeitabschnitt Sie sich befinden und wie hoch das eigene Einkommen ist. Die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat rechnen mit erhöhtem Faktor, danach beginnt die Einkommensanrechnung.
KOSTEN UND FRISTEN
Fristen, die Sie nicht verpassen dürfen
- Kleine Witwen- oder Witwerrente längstens 24 Kalendermonate nach Ablauf des SterbemonatsPrüfen, welche Rente in Betracht kommtharte Frist
- Rückwirkende Zahlung höchstens zwölf Kalendermonate vor dem AntragsmonatDen Antrag rechtzeitig stellenharte Frist
Die Beträge folgen den amtlichen Gebühren zum Prüfdatum des jeweiligen Schritts. In Ihrer Stadt kann der Satz abweichen — Details im Schritt selbst.
› Mehr über diese Route
Diese Strecke nimmt das ganze Bild auseinander: was die kleine von der großen Rente trennt und warum eine davon auf zwei Jahre begrenzt ist, wie die Alterstabelle zu lesen ist und was bei einer Ehe unter einem Jahr gilt, wie der Antrag läuft und was beizufügen ist, nach welchem Mechanismus eigenes Gehalt angerechnet wird, wie sich Rentensplitting von der Witwenrente unterscheidet und wann es möglich ist, was bei Wiederheirat passiert und welche Pflichten nach der Bewilligung bleiben — Steuer, Kassenbeiträge und Meldungen. Ihre Höhe berechnen wir nicht und Ihre Lage bewerten wir nicht: die Strecke zeigt den Aufbau des Verfahrens und die Stellen, an denen Geld unbemerkt verloren geht.
BENÖTIGTE UNTERLAGEN
Alle möglichen Dokumente für diese Route
- Sterbeurkunde
- Eheurkunde
- Versicherungsnummer des Verstorbenen
- Antrag auf Rente wegen Todes
- Nachweise über eigenes Einkommen
WO AM HÄUFIGSTEN GELD UND ZEIT VERLOREN GEHEN
- Den Antrag ein Jahr und länger aufschieben. Rückwirkend gibt es höchstens zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat — der Rest wird nicht gezahlt.
- Gestiegenes Einkommen oder eine neue Ehe nicht melden. Die Neuberechnung kommt ohnehin, dann aber als Rückforderung für zurückliegende Monate.
- Darauf warten, dass die kleine Rente in die große übergeht. Nach 24 Monaten endet sie einfach, der neue Anspruch muss eigens beantragt werden.
- Rentensplitting ohne Vergleichsrechnung durchführen. Danach besteht kein Anspruch auf Witwenrente mehr, und ein erteilter Bescheid wird ab diesem Monat aufgehoben.
HÄUFIGE FRAGEN ZUR ROUTE
Für wen ist diese Strecke gedacht?▾
Für überlebende Ehegatten oder Lebenspartner eines gesetzlich rentenversicherten Menschen und für Eltern, die die Rente für Kinder beantragen. Wo der Verstorbene Beamter war oder ein berufsständisches Versorgungswerk zahlte, gilt ein eigenes Recht.
Worin unterscheidet sich das von Erbschaft und privater Lebensversicherung?▾
Die Erbschaft umfasst Vermögen und Schulden und geht auf einmal über. Eine private Versicherung zahlt aus einem vorher geschlossenen Vertrag. Die Rente wegen Todes gehört weder zum Nachlass noch zu einem Vertrag: sie ist ein eigenes soziales Recht des Überlebenden.
Spielt es eine Rolle, ob der überlebende Ehegatte gearbeitet hat?▾
Für den Anspruch nicht, für die Höhe ja. Nach den ersten drei Monaten wird eigenes Einkommen nach einem festen Mechanismus angerechnet, und zwar nur ein Teil des Betrags über dem Freibetrag, nicht das ganze Einkommen.
Was gilt, wenn der Verstorbene in mehreren Ländern gearbeitet hat?▾
Zeiten in anderen Staaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz werden nach den Koordinierungsregeln berücksichtigt, der Antrag läuft über die deutsche Rentenversicherung. Bei der Anrechnung regelt das Gesetz eigens den Fall, dass dasselbe Einkommen bereits eine vergleichbare Rente im Ausland gemindert hat.