Indizien sammeln — beweisen muss die andere Seite
Das Gesetz verlangt keinen vollen Beweis der Diskriminierung. Es genügen Indizien, die sie vermuten lassen: dann muss die andere Seite beweisen, dass kein Verstoß vorlag.
✓ Geprüft: 11.8.2026
WAS ZU TUN
› Details und Tipps
Notieren Sie das Gespräch am selben Tag mit eigenen Worten, Datum und Beteiligten. Solche Notizen sind kein Beweis für sich, halten aber die Details, aus denen später Indizien werden.
Eine Stellenanzeige lebt kurz: Seiten verschwinden nach wenigen Wochen. Sichern Sie sie sofort als Datei mit sichtbarem Datum, nicht als Link.
Nützliche Tools
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes legal-info
Bundesstelle gegen Diskriminierung: kostenlose Beratung zum AGG und Landkarte örtlicher Beratungsstellen.
HÄUFIGE FRAGEN
Was muss bewiesen werden? ▾
Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines gesetzlichen Grundes vermuten lassen. Sind sie bewiesen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag. Das ist die zentrale Norm des Gesetzes.
Was taugt überhaupt als Indiz? ▾
Der Wortlaut der Stellenanzeige, Sätze aus dem Gespräch, die Zusammensetzung der Abteilung, Vergütungsunterschiede bei gleicher Arbeit, die Abfolge der Ereignisse rund um eine Schwangerschaft oder die Anzeige einer Behinderung, Schriftverkehr. Die Summe wirkt stärker als ein Einzelstück.
Wo beschwert man sich im Betrieb? ▾
Das Gesetz gibt ein Beschwerderecht bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle, wenn Beschäftigte sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, Kollegen oder Dritten benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen.
Schadet eine Beschwerde nicht? ▾
Das Gesetz verbietet, Beschäftigte wegen der Inanspruchnahme ihrer Rechte oder wegen der Weigerung, eine rechtswidrige Anweisung auszuführen, zu benachteiligen. Derselbe Schutz gilt für Unterstützende und für Zeugen.
Muss der Arbeitgeber vorher etwas tun? ▾
Ja, das Gesetz legt ihm Schutzpflichten auf, einschließlich Schulung der Beschäftigten und Bekanntmachung der Vorschriften, etwa durch Aushang an geeigneter Stelle im Betrieb.