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Diskriminierung: Ansprüche nach dem AGG

Wie Sie eine Benachteiligung nach dem Gesetz einordnen, Indizien sichern und die zwei Monate für die Geltendmachung und drei für die Klage halten.

✓ Geprüft: 11.8.2026

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor Benachteiligung wegen acht Gründe: Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Es wirkt im Arbeitsverhältnis und in einem Teil der zivilrechtlichen Geschäfte: bei Massengeschäften, bei Geschäften, in denen die Person nachrangig ist, und bei privaten Versicherungen. Zwei Dinge machen dieses Gesetz besonders. Erstens die erleichterte Beweisführung: Indizien genügen, den Gegenbeweis führt die andere Seite. Zweitens die sehr kurze Frist: der Anspruch ist binnen zwei Monaten schriftlich geltend zu machen, und danach bleiben drei Monate für die Klage.

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    SCHRITT

    Prüfen, ob der Fall unter das AGG fällt

    Das Gesetz schützt nicht vor jeder Ungerechtigkeit, sondern vor Benachteiligung wegen acht genannter Gründe. Zuerst Grund und Bereich bestimmen, sonst führt der Weg nicht weiter.

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    SCHRITT

    Indizien sammeln — beweisen muss die andere Seite

    Das Gesetz verlangt keinen vollen Beweis der Diskriminierung. Es genügen Indizien, die sie vermuten lassen: dann muss die andere Seite beweisen, dass kein Verstoß vorlag.

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    SCHRITT

    Den Anspruch binnen zwei Monaten schriftlich geltend machen

    Das ist der engste Durchgang der Strecke. Ein Anspruch, der nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht wird, verfällt — auch wenn die Benachteiligung offensichtlich war.

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    SCHRITT

    Klären, was genau verlangt werden kann

    Das Gesetz gibt Geld, keinen Arbeitsplatz. Schadensersatz und Entschädigung für den Nichtvermögensschaden ja; einen Anspruch auf Einstellung oder Aufstieg nicht.

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    SCHRITT

    Klagen oder aufhören — und sich danach schützen

    Nach der schriftlichen Geltendmachung beginnt der zweite Abschnitt: drei Monate für die Klage, das Arbeitsgericht und der Schutz vor Maßregelung im Betrieb.

KOSTEN UND FRISTEN

Fristen, die Sie nicht verpassen dürfen

  • Schriftliche Geltendmachung binnen zwei MonatenDen Anspruch binnen zwei Monaten schriftlich geltend machenharte Frist
  • Entschädigungsklage binnen drei Monaten nach schriftlicher GeltendmachungDen Anspruch binnen zwei Monaten schriftlich geltend machenharte Frist
  • Im Zivilrecht zwei Monate für die GeltendmachungDen Anspruch binnen zwei Monaten schriftlich geltend machenharte Frist

Die Beträge folgen den amtlichen Gebühren zum Prüfdatum des jeweiligen Schritts. In Ihrer Stadt kann der Satz abweichen — Details im Schritt selbst.

› Mehr über diese Route

Diese Strecke geht den Weg vollständig: wie Grund und Form der Benachteiligung bestimmt werden, was überhaupt als Indiz taugt und wie es gesichert wird, ab wann die Zweimonatsfrist läuft und warum eine interne Beschwerde sie nicht verlängert, was das Gesetz zu verlangen erlaubt — Geld, aber keinen Arbeitsplatz — und wie der Schutz vor Maßregelung funktioniert, nachdem Sie sich gemeldet haben. Ihre konkrete Lage bewerten wir nicht und einen Ausgang versprechen wir nicht; in diesem Thema ist die kostenfreie Stufe vollständig — von der Beschwerde im Betrieb bis zur Beratung der Bundesstelle — und die Strecke zeigt, wo sie endet.

WO AM HÄUFIGSTEN GELD UND ZEIT VERLOREN GEHEN

HÄUFIGE FRAGEN ZUR ROUTE

An wen richtet sich diese Strecke?▾

An Beschäftigte und Bewerbende, die eine Benachteiligung wegen eines gesetzlichen Grundes erlebt haben, und an Kundinnen und Kunden bei Massengeschäften und privaten Versicherungen. Arbeitgeber finden hier die Gegenseite: welche Anzeigenformulierungen und Auswahlverfahren Indizien gegen sie schaffen.

Worin unterscheidet sich das von der Kündigungsschutzklage?▾

Die Kündigungsschutzklage verteidigt den Arbeitsplatz und hat ihre eigene Dreiwochenfrist nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das AGG gibt Geld für die Benachteiligung und keinen Arbeitsplatz; Fristen und Gegenstand unterscheiden sich, und keiner der Wege ersetzt den anderen.

Braucht man einen Anwalt?▾

Nein, die schriftliche Geltendmachung lässt sich selbst schreiben, und kostenfreie Beratung gibt es bei der Bundesstelle und in örtlichen Zentren. Wichtig wird die Vertretung dort, wo Klage und Beweiswürdigung beginnen.

Was tun, wenn der Grund klar ist, aber Beweise fehlen?▾

Genau dafür ist die Beweislastregel gedacht: zu beweisen ist nicht die Diskriminierung selbst, sondern Indizien, die sie vermuten lassen. Erklären muss sich danach die andere Seite.

WAS MEISTENS ALS NÄCHSTES KOMMT

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