Nach der Abnahme mit Beanstandungen beginnt der zweite Teil der Geschichte: das Verlangen nach Nacherfüllung. Hier steckt ein Detail, das viele Auftraggeber überrascht — das Recht auf Nacherfüllung liegt bei Ihnen, die Wahl der Art gibt das Gesetz dem Unternehmer. Und den Weg zu allen weiteren Rechten öffnet erst die schriftlich gesetzte Frist.
Mangelrüge und die Frist zur Nacherfüllung
Das Recht auf Nacherfüllung steht dem Besteller zu, die Art der Nacherfüllung wählt nach dem Gesetz aber der Unternehmer. Der Schlüsselschritt ist eine schriftlich gesetzte angemessene Frist.
✓ Geprüft: 2.8.2026
WAS ZU TUN
› Details und Tipps
Ich verlangte, alles neu zu machen, der Handwerker bot die Reparatur an. Ich dachte, die Wahl liege bei mir als Auftraggeber. Es ist umgekehrt: Das Gesetz gibt die Wahl dem Unternehmer, mir bleibt der Anspruch auf das Ergebnis.
Schreiben Sie die Frist als konkretes Datum, nicht als möglichst bald. Ein Datum macht die Frist überprüfbar, und von ihm läuft alles Weitere.
HÄUFIGE FRAGEN
Was ist beim Werkvertrag ein Mangel? ▾
Das Gesetz geht davon aus, dass das Werk frei von Sachmängeln ist, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es auf die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung an und sonst auf die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit.
Darf ich wählen, wie nachgebessert wird? ▾
Nein, und das überrascht am häufigsten. Das Gesetz sagt, dass bei verlangter Nacherfüllung der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt. Der Besteller verlangt das mangelfreie Ergebnis, den Weg dorthin wählt der Unternehmer.
Wer trägt Anfahrt und Material bei der Nachbesserung? ▾
Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Unternehmer. Das Gesetz nennt ausdrücklich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Eine gesonderte Rechnung für die Anfahrt zur Beseitigung des eigenen Mangels ist damit nicht begründet.
Warum geht es ohne Fristsetzung nicht? ▾
Weil fast alle weiteren Rechte an den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist anknüpfen. Ohne gesetzte Frist sind Selbstvornahme oder Minderung verfrüht, und die Position im Streit ist deutlich schwächer.