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SCHRITT

Mieterhöhung: die Begründung prüfen

Nicht jede Erhöhung ist wirksam. Wie Sie die Art bestimmen (Vergleichsmiete, Modernisierung, Index), die Begründung über den Mietspiegel prüfen und Kappungsgrenze sowie Jahresfrist kontrollieren.

✓ Geprüft: 20.7.2026

WAS ZU TUN

Ein Erhöhungsschreiben ist noch keine Pflicht, mehr zu zahlen. Bestimmen Sie zuerst die Art: Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete, nach Modernisierung oder per vertraglicher Staffel-/Indexmiete — je eigene Regeln. Für den häufigsten Fall (zur Vergleichsmiete) prüfen Sie drei Dinge: korrekte Form mit Begründung über den Mietspiegel, Einhaltung der Kappungsgrenze und die Jahresfrist. Manche Erhöhung scheitert schon hier.

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› Details und Tipps
👨🏻‍💻
Max empfiehlt:

Ich habe die Erhöhung mit dem Mietspiegel der Stadt abgeglichen — er ist oft kostenlos online bei der Gemeinde. Der Vermieter hatte eine zu hohe Vergleichsmiete angesetzt. Dann die Kappungsgrenze von der Miete vor drei Jahren nachgerechnet: ein Teil lag über 20 %.

👩🏼‍💼
Lea empfiehlt:

Die Erhöhung zur Vergleichsmiete ist eine Bitte um Zustimmung, kein Befehl: sie wird nur mit Ihrer Zustimmung oder über ein Gericht wirksam, nicht automatisch. Modernisierung und Indexmiete laufen anders — bestimmen Sie zuerst die Art des Schreibens.

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HÄUFIGE FRAGEN

Darf der Vermieter erhöhen, wann er will? ▾

Nein. Bei unbefristeter Miete ist die Erhöhung zur Vergleichsmiete begrenzt: seit der letzten Erhöhung müssen mindestens 12 Monate vergangen sein, und der Anstieg in 3 Jahren ist durch die Kappungsgrenze von 20 % (15 % in angespannten Lagen) begrenzt. Sonst ist die Erhöhung unwirksam.

Was ist die Kappungsgrenze? ▾

Die Obergrenze für den Anstieg der Bestandsmiete: in 3 Jahren darf sie nicht um mehr als 20 % steigen (in von den Ländern bestimmten Lagen 15 %), selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher liegt. Das gilt zusätzlich zur Pflicht, die Erhöhung über den Mietspiegel zu begründen.

Wie prüfe ich die Begründung? ▾

Die Erhöhung zur Vergleichsmiete muss sich auf einen Nachweis stützen: den örtlichen Mietspiegel, mindestens drei Vergleichswohnungen oder ein Gutachten. Ohne korrekte Begründung ist das Zustimmungsverlangen unwirksam und kann zurückgewiesen werden.

OFFIZIELLE QUELLEN

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