Das Erste, was man wissen sollte: In der akuten Lage besteht ein Recht, bis zu zehn Arbeitstage einfach fernzubleiben. Das ist weder Urlaub noch Krankschreibung, sondern ein eigenes Recht, für das eine Mitteilung genügt.
Akutfall: bis zu zehn Tage sofort
Wenn mit einem Angehörigen plötzlich etwas passiert, gibt das Gesetz das Recht, bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben. Eine Erlaubnis des Arbeitgebers ist dafür nicht nötig.
✓ Geprüft: 1.8.2026
WAS ZU TUN
› Details und Tipps
Ich habe am ersten Tag angerufen und gesagt, dass ich diese Tage nehme. Nicht gefragt — mitgeteilt, und genau so ist es im Gesetz gedacht.
Beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld sofort, nicht wenn sich alles beruhigt hat. Rückwirkend wird es deutlich mühsamer.
HÄUFIGE FRAGEN
Braucht man die Zustimmung des Arbeitgebers? ▾
Nein. Das Gesetz gibt das Recht, bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben, wenn in einer akuten Situation Pflege organisiert werden muss. Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren, zustimmen muss er nicht.
Werden diese Tage bezahlt? ▾
Eine Entgeltfortzahlung besteht nicht in jedem Fall, dafür gibt es eine eigene Leistung der Pflegeversicherung für diesen Zeitraum. Beantragt wird sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, und zwar besser früh als spät.
Wer zählt als naher Angehöriger? ▾
Der Kreis ist gesetzlich bestimmt und weiter als erwartet: Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Großeltern sowie mehrere Verwandte des Partners. Maßgeblich ist das Gesetz, nicht die Vorstellung des Arbeitgebers.
Kann man die Tage aufteilen? ▾
Ja, die zehn Arbeitstage müssen nicht am Stück genommen werden. Das Recht dient aber der akuten Situation und der Organisation der Pflege, nicht als allgemeiner Freizeitpuffer — und es bezieht sich auf eine pflegebedürftige Person.