Hier beginnt das Geld. Die Logik ist schlicht: zwei Schwellen, zwei Prozentsätze und ein Fahrpreis, von dem alles gerechnet wird.
Entschädigung: fünfundzwanzig und fünfzig Prozent
Bei 60 bis 119 Minuten Verspätung stehen fünfundzwanzig Prozent des Fahrpreises zu, ab 120 Minuten fünfzig. Das Recht auf Beförderung bleibt bestehen.
✓ Geprüft: 2.8.2026
WAS ZU TUN
› Details und Tipps
Zählen Sie die Verspätung in Minuten und nicht nach Gefühl: Zwischen 119 und 120 Minuten verdoppelt sich die Zahlung.
Ich habe sechs Euro nie eingefordert, das schien mir zu klein. Über ein Jahr kam einiges zusammen — und für einen Teil war die Zeit schon abgelaufen.
HÄUFIGE FRAGEN
Wie hoch ist die Entschädigung? ▾
Die Mindestentschädigung beträgt fünfundzwanzig Prozent des Fahrkartenpreises bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten und fünfzig Prozent ab einer Verspätung von 120 Minuten. Das ist der Mindestwert, mehr darf ein Unternehmen zahlen.
Verliert man dadurch das Recht auf Beförderung? ▾
Nein. Die Verordnung formuliert den Anspruch ausdrücklich, ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren. Man kommt also an und erhält zugleich einen Teil des Preises zurück.
Was gilt für Zeitkarten? ▾
Die Regel gilt auch für sie: Der Anspruch besteht ebenso für Fahrgäste mit einer Zeitfahrkarte. Treten während ihrer Gültigkeitsdauer wiederholt Verspätungen oder Ausfälle auf, greifen besondere Berechnungsregeln, die beim Unternehmen zu erfragen sind.
Darf das Unternehmen Kleinbeträge einbehalten? ▾
Ja, in engen Grenzen. Eisenbahnunternehmen dürfen Mindestbeträge festlegen, unterhalb deren keine Entschädigungszahlungen vorgenommen werden; dieser Mindestbetrag darf höchstens vier Euro pro Fahrkarte betragen.